Friedhofsgebühren + Anlage
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.11.2001 außer Kraft.
Bärenbach, den 23.11.2004
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
1. Einzelgrabstätte 135 EUR
2. Urnengrabstätte (Einzel) 85 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung
a) eine Doppelgrabstätte 270 EUR
b) eine Urnendoppelgrabstätte 170 EUR
c) eine Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld 175 EUR
d) Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte 85 EUR
2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 1. bei späteren Beisetzungen je Jahr 10 EUR
III.Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengrabstätte 530 EUR
2. Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr) 415 EUR
3. Urnenbeisetzung 105 EUR
4. Tiefengrab 1. Beisetzung 760 EUR
Tiefengrab 2. Beisetzung 530 EUR
5. Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (nach Tarif) ___,-- EUR
6. Zuschlag für erschwertes Arbeiten /Kompressoreinsatz(bei Bedarf) 0,5 Std 60 EUR
IV.Beseitigung und Abbau von Gräbern
1. Beseitigung / Abbau eines Einzelgrabes / Tiefengrabes 210 EUR
2. Beseitigung / Abbau eines Urnengrabes 180 EUR
3. Beseitigung / Abbau eines Doppelgrabes 360 EUR
4. Beseitigung / Abbau eines Urnendoppelgrabes 330 EUR
5. Deponiekosten (nach jeweils gültiger Gebührenordnung) ___,-- EUR
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung einer Leiche 30 EUR (Die Reinigung ist von den Nutzungsberechtigten selbst durchzuführen)
2. Für die Aufbewahrung einer Urne 10 EUR (Die Reinigung ist von den Nutzungsberechtigten selbst durchzuführen)
3. Nutzung des Leichenkühlgerätes (je Nutzungstag) 10 EUR
Stand: Ratsbeschluss vom 18.02.2014