Ortsgemeinde Bärenbach

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Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen

für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Bärenbach

vom 27.02.1996


 

Der Ortsgemeinderat hat die oben genannte Satzung beschlos­sen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verleihung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustan­de gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehör­de den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jederzeit diese Verletzung geltend machen.

 

Satzung über die Erhebung von einmaligen Beträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Bärenbach vom 27.02.2018

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

§1 Erhebung von Ausbaubeträgen

1. Die Gemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.2. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals her­gestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

 

  • „Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaf­ten Anlage in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genü­genden Zustand.
  • „Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
  • „Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
  • „Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funk­tion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhe­bung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Lei­stungsfähigkeit einer Anlage.

3. Die Bestimmungen dieser Satzung gellen auch für die Herstel­lung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind

4. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8a BNatSchG zu erheben sind.

5. Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Beitrag stehen.

 

§2 Beiträgsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

  1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet,

    a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,


    b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,


    c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.
  2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nut­zung zulässig ist.
  3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
  4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktio­nen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
  5. Parkflächen,
    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,


    b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind. (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Sat­zung festzusetzenden Grundstücke.
  6. Grünanlagen,
    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis.4 sind, bis einer weiteren Breite von 6 m,


    b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung fest­zusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälf­te, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

 

§3 Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Gemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

 

§4 Gegenstand der Beitragspflicht

  1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die recht­liche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht und.

    a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung fest­gesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

    b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstellen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.
  2. Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches Grundstücke gebildet und erhalten die Grundstücke damit nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage, sind diese beitragspflichtig. Dies gilt für Grundstücke, die innerhalb von 20 Jahren nach Entstellung des Beitragsanspruches nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage erhalten, entsprechend.
  3. Erhöhen sich innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht Maßstabsdaten um mehr als 10 % der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.

 

§5 Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanla­ge durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.

 

$6 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H.

 

 

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zuläs­sigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.


2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle. Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusam­menhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:


a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Flache von dieser bis zu einer Tiere von 40 m.

 

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angren­zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstückstiefe, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hin­aus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Men­schen bestimmt sind.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) talsachlich so genutzt werden, die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeiten geteilt durch 0,2.

4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkei­ten geteilt durch 0,2.

5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichba­re Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.


2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.


3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteil­te höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchteile auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.


4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungs­plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt


a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,


b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zah­len auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).


5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B, Sport-, Fest- und Camping­plätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt.


6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Gara­gen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss-


7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für


a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,


b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.


8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrech­nung ergebenden Vollgcscho.s.se gilt, wenn aufgrund der tatsäch­lich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.


9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:


a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmig­ten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.


b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung ver­gleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 4 - ein Vollgeschoss angesetzt.


10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unter­schiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 10 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in son­stigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 5 %

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grün­anlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

 

§7 Eckgrundstücke und druchlaufende Grundstücke

  1. Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erho­ben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
  2. Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt. Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
  3. Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
  4. Die Absätze l bis 3 gelten nicht für Grundstücke, die über­wiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten.

 

§ Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbetrag

  1. Der Beitragsanspruch entstein mit dem Abschluss der Maßnah­me und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhe­bung eines Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teil­maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
  2. In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsan­spruch nur entsprechend dem abgelaufenen Zeitanteil.
  3. Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Gemeinderates für
    1. Grunderwerb

    2. Freilegung

    3. Fahrbahn

    4. Radwege

    5. Gehwege

    6. unselbständige Parkflächen

    7. unselbständige Grünanlagen

    8. Mischflächen

    9. Entwässerungseinrichtungen

    10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

 

§ Vorausleistungen

  1. Ab Beginn einer Maßnahme können von der Gemeinde Vor­ausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erho­ben werden.
  2. Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

 

§10 Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Sat­zung zu ermittelnden Beitrags.

 

§11 Beitragsschuldner

  1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
  2. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§12 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Beitrage und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekannt­gabe des Beitragsbescheides fällig.
  2. Der Beitragsbescheid enthält:
    1. die Bezeichnung des Beitrages,

    2. den Namen des Beitragsschuldners,

    3. die Bezeichnung des Grundstückes,

    4. den zu zahlenden Betrag,

    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfälligeit Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

    7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dein Grundstück ruht, und

    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§13 Übergangsregelung

Stellt die Gemeinde von wiederkehrenden auf einmalige Beiträ­ge für Verkehrsanlagen um. werden die wiederkehrenden Beiträ­ge, die in den letzten 10 Jahren vor der Umstellung gezahlt wur­den, als Vorausleistung auf den nächsten einmaligen Beitrag angerechnet. Dies gilt nicht, wenn in diesem Zeitraum die Verkehrsanlage, zu der Zufahrt oder Zugang möglich ist, hergestellt oder ausgebaut worden ist.

 

§14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung (ritt am 01.01.1996 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Die Satzung vom 12.11.1987
  3. Soweit Beitragsansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen .Satzungen entstanden sind, gellen die bisherigen Regelungen weiter.

55755 Bärenbach, den 27.02.1996

Gemeindeverwaltung Bärenbach