Ortsgemeinde Bärenbach

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Satzung über die Erhebung von Hundesteuer

der Ortsgemeinde Bärenbach über die Erhebung von Hundesteuer

vom 31.03.1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S.419) BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungs­steuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVB1. S. 75), BS 611-12, und des § 3 Abs.2 Satz l des Kommunalabgabengesetzes vom 05.Mai 1986 (GVB1. S.103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 

§ l Steuergegenstand Entstehung der Steuer

  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
  2. Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

 

§ 2 Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsange­hörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
  2. Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder meh­rere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund ab­geschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
  3. Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen l und 2.

 

§ 4 Steuersatz

  1. Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
  2. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

 

§ 5 Fälligkeit

  1. Die Steuerschuld wird jeweils zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05.. 15.08. u. 15.11. fällig.
  2. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hunde­steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffent­liche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun­gen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegan­gen wäre.

 

§ 6 Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
  • 1. Hunden, die zur Bewachung in einzelstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen gehalten werden, jedoch höchstens für zwei Hunde.
  • 1.1 Als einzelstehendes Gebäude gilt ein Gebäude, das vom nächsten im Zu­sammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 m - die kürzeste Wegestrecke gerechnet - entfernt ist.
  • 1.2 Als einzelstehende Gebäudegruppen gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude - höchstens jedoch 5 Gebäude -, deren Abstand zum nächsten im Zusammen­hang bebauten Ortsteil mehr als 203 m - die kürzeste Wegestecke gerechnet beträgt.
  • 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
  • 3. Melde- oder Schutzhunden.

2. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die nachweislich weniger als sechs Monate im Besitz waren oder sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

 

§ 7 Zwingersteuer

  1. Von den Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
  2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei solange sie sich im Zwinger befinden und nachweislich nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 8 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
  2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis abhängig gemacht werden kann,
  3. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind und ausschließlich zur Herdenbewachung gehalten werden,
  4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissen­schaftlichen Zwecken gehalten werden,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte sind,
  6. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung ge­stellt werden,
  7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsar­beit benötigt werden.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Zwinger­steuer

1. Die Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Zwingersteuer wird wirksam mit Be­ginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

2. Die Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
  • der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
  • für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes ent­sprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  • in den Fällen des § 6 Abs. l Nr. 2, § 6 Abs. 2, § 7 und § 8 Nr. 3, 5, 7 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden,
  • in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr.2 und 3, § 8 Nr. l, 3, 4, 5, 6 u.7 eine Bescheinigung der fachlich zuständigen Stelle bzw. eine Bescheinigung des zuständigen Fachverbandes oder ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt wird.

3. Wird in den Fällen des § 8 Nr. l und 2 Steuerfreiheit für mehr als einen Hund je Begünstigten beantragt, so braucht der Steuerberechtigte insoweit dem Antrag nicht zu entsprechen.

 

§ 10 Anzeigepflicht

  1. Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, inner­halb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuer­freiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, -so hat der Hundehalter dies binnen ±4 Tagen anzuzeigen.
  4. Die Gemeinde kann Hundesteuermarken ausgeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter soll Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nicht führungslos umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines ein­gefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einfangen des Hundes oder auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren. Die Gemeinde kann allgemeine Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
  1. Name. und Anschrift des Hundehalters,
  2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
  3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

 

§ 11 Versteigerung

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

  1. Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 5 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs.5 der Gemeindeordnung.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1988 in Kraft.

 55758 Bärenbach, den 31.03.1988

Ortsbürgermeister